Gesetze / Körperschaftsteuergesetz
KStG§ 17 Andere Kapitalgesellschaften als Organgesellschaft
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/KStG%201977/17#abs-1 (1) 1Die §§ 14 bis 16 gelten entsprechend, wenn eine andere als die in § 14 Absatz 1 Satz 1 bezeichnete Kapitalgesellschaft mit Geschäftsleitung im Inland und Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem Vertragsstaat des EWR-Abkommens sich wirksam verpflichtet, ihren ganzen Gewinn an ein anderes Unternehmen im Sinne des § 14 abzuführen. 2Weitere Voraussetzung ist, dass
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/KStG%201977/17#abs-2 (2) Für die Anwendung des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 2 gilt § 34 Absatz 10b in der Fassung des Artikels 12 des Gesetzes vom 18. Dezember 2013 (BGBl. I S. 4318) entsprechend fort.
Wird zitiert von 142 Entscheidungen zu § 17 KStG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- FG Köln, 22.06.2005 – 13 K 5299/04Zitiert von 2
- FG Münster, 27.11.2019 – 13 K 2898/16 G,FZitiert von 1
- FG Köln, 13.05.2009 – 13 K 4779/04Zitiert von 3
- FG Köln, 22.06.2005 – 13 K 244/04Zitiert von 2
- FG Köln, 12.04.2011 – 13 K 3136/04Zitiert von 4
- FG Hessen, 21.03.2024 – 4 K 86/21Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- FG Münster, 28.08.2026 – 10 K 352/24 FKeine organschaftliche Minderabführung bei abweichender bilanzieller Behandlung des Übernahmegewinns aus einer Abwärtsverschmelzung Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- FG Münster, 14.01.2026 – 6 K 2496/23 G, FZitiert von 1
- BFH, 05.11.2025 – I R 37/22Ertragsteuerrechtliche Organschaft - Anforderungen an die tatsächliche Durchführung eines GewinnabführungsvertragsZitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 17 KStG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
-
25.03.2019 Ausfertigung
§ 17 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 25. März 2019 (BGBl. I 357)
BGBl. 2019 I S. 357
-
25.07.2014 Ausfertigung
§ 17 umnummeriert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 25. Juli 2014 (BGBl. I 1266)
BGBl. 2014 I S. 1266
-
20.02.2013 Ausfertigung
§ 17 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 20. Februar 2013 (BGBl. I 285)
BGBl. 2013 I S. 285
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.