Gesetze / Körperschaftsteuergesetz

KStG

§ 17 Andere Kapitalgesellschaften als Organgesellschaft

Stand: 10.06.2019

SteuerrechtBund125 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/KStG%201977/17#abs-1 (1) 1Die §§ 14 bis 16 gelten entsprechend, wenn eine andere als die in § 14 Absatz 1 Satz 1 bezeichnete Kapitalgesellschaft mit Geschäftsleitung im Inland und Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem Vertragsstaat des EWR-Abkommens sich wirksam verpflichtet, ihren ganzen Gewinn an ein anderes Unternehmen im Sinne des § 14 abzuführen. 2Weitere Voraussetzung ist, dass

1.
eine Gewinnabführung den in § 301 des Aktiengesetzes genannten Betrag nicht überschreitet und
2.
eine Verlustübernahme durch Verweis auf die Vorschriften des § 302 des Aktiengesetzes in seiner jeweils gültigen Fassung vereinbart wird.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/KStG%201977/17#abs-2 (2) Für die Anwendung des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 2 gilt § 34 Absatz 10b in der Fassung des Artikels 12 des Gesetzes vom 18. Dezember 2013 (BGBl. I S. 4318) entsprechend fort.

§ 16 § 18